Das öffentliche Leben in Deutschland wird im November erneut weitgehend eingeschränkt. Darauf hatten sich Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten verständigt. Freizeiteinrichtungen müssen schließen, Kontakte in der Öffentlichkeit minimiert werden, Schulen und Kitas sollen aber geöffnet bleiben, ebenso Geschäfte.
Der Teil-Lockdown ist in ganz Deutschland am 2. November in Kraft getreten. Bundesweit sollen möglichst einheitliche Regeln gelten. Deshalb hat auch der Berliner Senat beschlossen, die Vereinbarungen weitestgehend umzusetzen.
Dabei hat er einzelne Spielräume genutzt, um die Regeln den besonderen Gegebenheiten einer Großstadt anzupassen. Nicht alles hatten Bund und Länder nämlich abschließend festgelegt.
Wo muss eine Maske getragen werden? Wie viele Leute dürfen sich miteinander treffen? Welche Freiräume gibt es noch für Kinder? Dies ist der vorläufig bis zum 30. November geltende Stand der Verbote und Gebote.
Welche Kontakte sind noch erlaubt?
Der Senat hält die Bevölkerung dazu an, die physischen sozialen Kontakte auf das „absolut nötige Minimum“ zu reduzieren. Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll wann immer möglich eingehalten werden. In Bus und Bahn, bei körpernahen Dienstleistungen (etwa beim Friseur) oder in Kindergärten kann der Abstand unterschritten werden, wenn es nicht zu vermeiden ist.
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Darüber hinaus hat der Senat feste Kontaktbeschränkungen für private Treffen im Freien und in Innenräumen angeordnet. Der Aufenthalt ist draußen und drinnen nur erlaubt
- allein,
- mit Personen des eigenen Haushalts und zwei weiteren Personen aus verschiedenen Haushalten
- oder mit zwei Haushalten.
- Maximal dürfen sich in den genannten Fällen jedoch zehn Personen treffen.
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Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten. Obdachlose dürfen sich im Freien nur nicht in Gruppen von mehr als zehn Personen treffen.
Welche Freiräume gibt es für Kinder?
Bei Treffen im Freien (nicht aber drinnen) gilt die Obergrenze nicht für Kinder bis zwölf Jahren. Allerdings nur unter einer Voraussetzung: Sie müssen einer „gemeinsamen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe“ angehören, also in dieselbe Kitagruppe oder Schulklasse gehen.
Die Spielplätze sollen geöffnet bleiben. Das ist der ausdrückliche Wunsch des Senats, der dies jedoch nicht allein entscheiden kann. Er appelliert an die Bezirke, die Spielplätze nicht zu schließen.
Kindergeburtstag feiern ist unter diesen Voraussetzungen trotzdem nicht so einfach möglich. Das geht also allenfalls draußen im Park oder auf dem Spielplatz und nur mit der eigenen Kitagruppe oder Schulklasse.
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Im Sport gibt es für Kinder aber doch eine Obergrenze: Sie dürfen nur in festen Gruppen von maximal zehn Kindern bis zwölf Jahren zuzüglich einer Betreuungsperson Sport treiben.
Schulen und Kitas bleiben generell geöffnet. Neben Hygienekonzepten gibts es in diesem Bereich bereits einen Stufenplan zum Umgang mit Corona-Fällen. Kinder und Jugendliche hatte der Senat auch besonders im Sinn, als er beschloss, Musikschulen, Jugendfreizeiteinrichtungen und Jugendkunstschulen offen zu lassen. Auch der Leihbetrieb in Bibliotheken wird aufrechterhalten. Ebenso bleiben die Außenanlagen von Zoo und Tierpark geöffnet, nicht aber deren Tierhäuser und das Aquarium.
Darf ich jetzt noch Sport treiben?
Sport darf nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden. Etwa Tischtennis, Badminton oder Tennis sind Sportarten, die die Vorgaben erfüllen. Auf Nachfrage konkretisiert die Senatsverwaltung für Inneres und Sport allerdings, dass in Hallen und Innenräumen nur noch Schulsport und Kadertraining stattfinden dürfen – auch das Tennismatch muss also unter freiem Himmel ausgetragen werden.
Eine Ausnahme gilt für Kinder bis zwölf Jahre in festen Gruppen von maximal zehn Personen im Freien. Damit will der Senat ermöglichen, dass diese zumindest in Sportvereinen in gewissem Rahmen Sport treiben können.
Der Amateursport wird ansonsten allerdings ausgesetzt. Schwimmbäder werden geschlossen, etwa Schulsport darf hier aber stattfinden. Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder und Thermen dürfen ebenfalls nicht öffnen.
Eine Ausnahme gibt es für den Profisport: Der darf weiterhin stattfinden, allerdings von nun an ohne Zuschauer.
Gastronomie, Kultur, Dienstleistungen: Was muss jetzt alles schließen?
- Gaststätten aller Art – von Restaurants bis zu Kneipen, allerdings ist ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt und das auch rund um die Uhr, ohne Sperrstunde. Von 23 Uhr bis 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.
- Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft
- Vergnügungsstätten wie Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros
- Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und die entsprechenden Bereiche in Hotels
- Schwimmbäder
- Kosmetikstudios, Massagepraxen (bis auf medizinisch notwendige Behandlungen), Tattoo-Studios
- Bordelle, ebenso Anbieter jeglicher sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und von erotischen Massagen.
- Weihnachts- und Jahrmärkte dürfen im November nicht eröffnen.
Gastronomie, Kultur, Dienstleistungen: Was bleibt weiterhin geöffnet?
- Geschäfte im Groß- und Einzelhandel (eine Person pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche)
- Schulen und Kitas
- Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Archive
- Bibliotheken für den Leihbetrieb
- Friseure
- Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker, sofern Behandlungen medizinisch notwendig sind
- Spielplätze
- Außenanlagen von Zoo und Tierpark, nicht aber die Tierhäuser und das Aquarium
- Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie
- Kantinen (maximal zwei Personen an einem Tisch)
Was muss schließen, das darf offen bleiben? Eine besonders detaillierte Übersicht gibt es auf der Seite der Senatskanzlei.
Wo gibt es eine Maskenpflicht?
Eine Maskenpflicht gilt seit Monaten in Bus und Bahn. Ein Mund-Nasen-Schutz muss außerdem in Geschäften, in Schulen (für Jüngere nicht im Unterricht), in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen getragen werden. Auch bei Taxi-Fahrten sind Masken vorgeschrieben.
Seit dem 3. Oktober gilt auch eine Maskenpflicht in Büroräumen. Der Mund-Nasen-Schutz muss getragen werden, wenn man sich nicht am eigenen Arbeitsplatz befindet. Auch in Fahrstühlen gilt eine Maskenpflicht.
Bei Demonstrationen gilt ebenfalls eine Maskenpflicht. Ausgenommen sind Autokorsos und Versammlungen mit weniger als 20 Teilnehmern, sofern sie auf gemeinsames Skandieren und Singen verzichten.
Am 20. Oktober wurde die Maskenpflicht im öffentlichen Raum ausgeweitet: Sie gilt seit dem 24. Oktober überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhaltbar ist: vor allem auf Märkten, in Warteschlagen, in Einkaufszonen und Malls.
Zunächst galt die Regelung für zehn Straßen, ab Sonnabend, dem 31. Oktober auch für 23 weitere Straßen. Dabei müssen nur Fußgänger einen Mund-Nasen-Schutz aufsetzen – Radler, Roller- und Autofahrer sind von der Pflicht ausgenommen.
- Mitte: Rosa-Luxemburg-Platz, Alexanderplatz, Rathausstraße, Potsdamer Platz, Rosenthaler Platz, Washingtonplatz und Europaplatz am Hauptbahnhof, Bebelplatz, Hackescher Markt, Lustgarten, Leipziger Platz, Pariser Platz, Unter den Linden und Karl-Liebknecht-Straße (zwischen Pariser Platz und Alexanderplatz), Turmstraße, Alte Schönhauser Straße, Friedrichstraße
- Neukölln: Hermannplatz, Hermannstraße, Karl-Marx-Straße, Sonnenallee
- Charlottenburg-Wilmersdorf: Tauentzienstraße, Kurfürstendamm, Wilmersdorfer Straße, Breitscheidplatz, Olympischer Platz (bei Veranstaltungen und Fußballspielen), Hardenbergplatz
- Tempelhof-Schöneberg: Wittenbergplatz
- Friedrichshain-Kreuzberg: Kottbusser Tor, Bergmannstraße, Lausitzer Platz, Boxhagener Platz
- Steglitz-Zehlendorf: Schloßstraße
- Treptow-Köpenick: Bölschestraße
- Spandau: die gesamte Altstadt Spandau
Welche Regeln gelten für Veranstaltungen?
Mit den neuen Beschlüssen hat der Senat auch öffentliche Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse stark eingeschränkt und die maximal erlaubte Zahl an Teilnehmern abermals reduziert. Im Freien gilt eine Obergrenze von 100 Personen, die gleichzeitig anwesend sind. In geschlossenen Räumen liegt diese Grenze bei 50 Personen.
Erforderlich sind dafür Hygienekonzepte, die beim Gesundheitsamt des Bezirks einzureichen sind. Eine Ausnahme bilden Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte, deren Teilnehmerzahl nicht begrenzt ist.
Private Veranstaltungen und Zusammenkünfte wie Geburtstagspartys dürfen nur entsprechend der Kontaktregeln (eigener Haushalt plus zwei Personen oder zwei Haushalte) abgehalten werden. Ausgenommen davon sind Beerdigungen, zu denen im Freien 50 Personen und in geschlossenen Räumen 20 Menschen kommen dürfen.
Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen „vor körperlich anwesendem Publikum“ einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten. Es bleibt also die Möglichkeit für Künstler und Kultureinrichtungen, Streamingangebote zu machen.
Wer darf noch reisen und in Berlin übernachten?
Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind in Berlin untersagt. Wer geschäftlich in Berlin übernachten muss, darf dies tun. Reisende, die aus Risikogebieten im Ausland in die Stadt kommen, müssen sich direkt nach der Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben oder einen negativen Corona-Test vorweisen.
Übernachtungen bei Freunden oder Verwandten sind nicht explizit verboten, allerdings hat Bundeskanzlerin Angela Merkel alle Deutschen aufgefordert, auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche zu verzichten.
Touristen, die sich aktuell noch in Brandenburger Hotels aufhalten, müssen bis kommenden Mittwoch abreisen. Auch das Nachbarland beherbergt bis Ende November keine Gäste zu touristischen Zwecken mehr. In Berlin herrscht aktuell noch Unklarheit darüber, wann Urlauber das Land verlassen müssen.
Sind politische Demonstrationen weiterhin erlaubt?
Ja. Es gibt keine Beschränkung der Teilnehmerzahl bei politischen Demonstrationen – weder in geschlossenen Räumen, noch unter freiem Himmel. Allerdings müssen Abstandsregeln eingehalten werden, weshalb die Zahl der zugelassenen Teilnehmer sich nach dem Versammlungsort richtet.
Veranstalter müssen vor Versammlungen ein Konzept erarbeiten, wie die Abstands- und Hygieneregeln gewährleistet werden sollen. Es gilt außerdem eine Maskenpflicht bei Demonstrationen mit mehr als 20 Personen, sie kann aber von der Versammlungsbehörde auch bei kleineren Protesten verordnet werden, wenn zum Beispiel gesungen oder skandiert wird.