Das öffentliche Leben in Deutschland ist seit Anfang November weitgehend eingeschränkt. Freizeiteinrichtungen sind geschlossen, Kontakte in der Öffentlichkeit minimiert. Schulen und Kitas blieben aber geöffnet, ebenso Geschäfte. Weil die Zahl der Neuinfektionen seitdem aber nicht gravierend gesunken ist, wollen Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten der Länder die Regeln an diesem Mittwoch verschärfen.
Die neuen Vorgaben sollen bis Weihnachten, möglicherweise auch bis über den Jahreswechsel hinaus gelten. Bundesweit sollen die Regeln möglichst einheitlich ausfallen. Einzelne Spielräume nutzte der Berliner Senat in der Vergangenheit aber immer wieder, um die Vorgaben den besonderen Gegebenheiten einer Großstadt anzupassen. Entscheidend wird also sein, was Rot-Rot-Grün im Anschluss an den bundesweiten Corona-Gipfel konkret beschließt.
Wo muss eine Maske getragen werden? Wie viele Leute dürfen sich miteinander treffen? Welche Freiräume gibt es noch für Kinder? Hier ein Überblick über die aktuell bis zum 30. November geltenden Verbote und Gebote sowie die Pläne für Verschärfungen.
Welche Kontakte sind erlaubt?
Der Senat hält die Bevölkerung dazu an, die physischen sozialen Kontakte auf das „absolut nötige Minimum“ zu reduzieren. Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll wann immer möglich eingehalten werden. In Bus und Bahn, bei körpernahen Dienstleistungen (etwa beim Friseur) oder in Kindergärten kann der Abstand unterschritten werden, wenn es nicht zu vermeiden ist.
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Darüber hinaus hat der Senat feste Kontaktbeschränkungen für private Treffen im Freien und in Innenräumen angeordnet. Der Aufenthalt ist draußen und drinnen nur erlaubt
- allein,
- mit Personen des eigenen Haushalts und zwei weiteren Personen aus verschiedenen Haushalten
- oder mit zwei Haushalten.
- Maximal dürfen sich in den genannten Fällen jedoch zehn Personen treffen.
Die Bund und Länder planen nun, Kontakte zunächst bis 20. Dezember auf zwei Haushalte mit maximal fünf Personen zu beschränken. In dieser Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr sollen Treffen von maximal zehn Personen ohne Haushaltsbeschränkungen erlaubt sein. Kinder bis 14 Jahre sind nicht eingerechnet.
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Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten. Obdachlose dürfen sich im Freien nur nicht in Gruppen von mehr als zehn Personen treffen.
Welche Freiräume gibt es für Kinder?
Bei Treffen im Freien (nicht aber drinnen) gilt aktuell die Obergrenze nicht für Kinder bis zwölf Jahren. Allerdings nur unter einer Voraussetzung: Sie müssen einer „gemeinsamen Betreuungs- oder Unterrichtsgruppe“ angehören, also in dieselbe Kitagruppe oder Schulklasse gehen.
Die Spielplätze sind geöffnet. Kindergeburtstag feiern ist unter diesen Voraussetzungen trotzdem nicht so einfach möglich. Das geht also allenfalls draußen im Park oder auf dem Spielplatz und nur mit der eigenen Kitagruppe oder Schulklasse.
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Im Sport gibt es für Kinder aber doch eine Obergrenze: Sie dürfen nur in festen Gruppen von maximal zehn Kindern bis zwölf Jahren zuzüglich einer Betreuungsperson Sport treiben. Das gilt nur im Freiern. Sporthallen sind lediglich für Schul- und Leistungskadersport geöffnet.
Kinder und Jugendliche hatte der Senat besonders im Sinn, als er beschloss, Musikschulen, Jugendfreizeiteinrichtungen und Jugendkunstschulen offen zu lassen. Auch der Leihbetrieb in Bibliotheken blieb aufrechterhalten. Ebenso sind die Außenanlagen von Zoo und Tierpark geöffnet, nicht aber deren Tierhäuser und das Aquarium.
Was gilt an Schulen?
Schulen und Kitas sind generell geöffnet. Neben Hygienekonzepten gilt in diesem Bereich einen Stufenplan zum Umgang mit Corona-Fällen. Nach dem Willen der Länder soll in Regionen mit deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen künftig ab der siebten Klasse eine Maskenpflicht im Unterricht gelten.
Angesichts der anhaltend hohen Infektionszahlen insbesondere bei Jugendlichen soll es laut Beschlussvorlage in „besonderen Infektionshotspots“ in älteren Jahrgängen außer Abschlussklassen schulspezifisch „weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung“ geben, beispielsweise Hybridunterricht. Das Wechselmodell zwischen Präsenz- und Distanzunterricht dient dazu, die Ansteckungsgefahr zu senken, indem sich nur noch rund die Hälfte der Lerngruppe im Klassenraum aufhält.
Welche Aussichten gibt es für Weihnachten und Silvester?
In der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr sollen Treffen von maximal zehn Personen ohne Haushaltsbeschränkungen erlaubt sein. Kinder bis 14 Jahre sind nicht eingerechnet. Die Restaurants und gastronomischen Einrichtungen werden in Berlin über Weihnachten wohl nicht geöffnet. Im Gegensatz zu anderen Bundesländer will Berlin seine Weihnachtsferien nicht verlängern.
Ein bundesweites Böllerverbot und ein Verkaufsverbot von Feuerwerk wird es wohl nicht geben. „Wir wollen die Gruppenbildung, das gemeinsame Feiern verhindern“, sagte Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD). Aber in einer Kleingruppe in einer Eigenheimsiedlung als Beispiel sei das unter dem Aspekt der Infektionsgefahr wohl möglich.
In Berlin wird es Silvester erneut mehrere Böllerverbotszonen geben. Tagesspiegel-Informationen zufolge handelt es sich dabei um die bereits im Vorjahr verhängten Zonen rund um das Brandenburger Tor, den Alexanderplatz sowie auf einzelnen Bereichen der Pallasstraße in Berlin-Schöneberg.
Darf ich noch Sport treiben?
Sport darf nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden. Etwa Tischtennis, Badminton oder Tennis sind Sportarten, die die Vorgaben erfüllen.
Auch das Tennismatch muss aber unter freiem Himmel ausgetragen werden, denn in Hallen und Innenräumen dürfen nur Schulsport und Kadertraining stattfinden.
Eine Ausnahme gilt für Kinder bis zwölf Jahre in festen Gruppen von maximal zehn Personen zuzüglich einer Betreuungsperson im Freien. Der Amateursport ist ansonsten allerdings ausgesetzt.
Schwimmbäder sind geschlossen, etwa Schulsport darf hier aber stattfinden. Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder und Thermen dürfen ebenfalls nicht öffnen.
Eine Ausnahme gibt es für den Profisport: Der darf weiterhin stattfinden, allerdings ohne Zuschauer.
Gastronomie, Kultur, Dienstleistungen: Was ist geschlossen?
- Gaststätten aller Art – von Restaurants bis zu Kneipen, allerdings ist ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt und das auch rund um die Uhr, ohne Sperrstunde. Von 23 Uhr bis 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.
- Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft
- Vergnügungsstätten wie Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros
- Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und die entsprechenden Bereiche in Hotels
- Schwimmbäder
- Kosmetikstudios, Massagepraxen (bis auf medizinisch notwendige Behandlungen), Tattoo-Studios
- Bordelle, ebenso Anbieter jeglicher sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und von erotischen Massagen
- Weihnachts- und Jahrmärkte dürfen im November nicht eröffnen, für Dezember haben viele Betreiber ihre Märkte bereits von sich aus abgesagt
Gastronomie, Kultur, Dienstleistungen: Was ist geöffnet?
- Geschäfte im Groß- und Einzelhandel (eine Person pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche)
- Schulen und Kitas
- Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Archive
- Bibliotheken für den Leihbetrieb
- Friseure
- Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker, sofern Behandlungen medizinisch notwendig sind
- Spielplätze
- Außenanlagen von Zoo und Tierpark, nicht aber die Tierhäuser und das Aquarium
- Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie
- Kantinen (maximal zwei Personen an einem Tisch)
- Kirchen, bei Gottesdiensten gibt es bisher keine Teilnehmerbeschränkung
Wo gibt es eine Maskenpflicht?
Eine Maskenpflicht gilt seit Monaten in Bus und Bahn. Ein Mund-Nasen-Schutz muss außerdem in Geschäften, in Schulen (für Jüngere bisher nicht im Unterricht), in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen getragen werden. Auch bei Taxi-Fahrten sind Masken vorgeschrieben.
Seit dem 3. Oktober gilt auch eine Maskenpflicht in Büroräumen. Der Mund-Nasen-Schutz muss getragen werden, wenn man sich nicht am eigenen Arbeitsplatz befindet. Auch in Fahrstühlen gilt eine Maskenpflicht.
Bei Demonstrationen gilt ebenfalls eine Maskenpflicht. Ausgenommen sind Autokorsos und Versammlungen mit weniger als 20 Teilnehmern, sofern sie auf gemeinsames Skandieren und Singen verzichten.
Seit dem 24. Oktober gilt die Maskenpflicht im öffentlichen Raum überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhaltbar ist: vor allem auf Märkten, in Warteschlagen, in Einkaufszonen und Malls.
Auch auf insgesamt 33 Straßen in Berlin muss Maske getragen werden. Dabei müssen nur Fußgänger einen Mund-Nasen-Schutz aufsetzen – Radler, Roller- und Autofahrer sind von der Pflicht ausgenommen.
- Mitte: Rosa-Luxemburg-Platz, Alexanderplatz, Rathausstraße, Potsdamer Platz, Rosenthaler Platz, Washingtonplatz und Europaplatz am Hauptbahnhof, Bebelplatz, Hackescher Markt, Lustgarten, Leipziger Platz, Pariser Platz, Unter den Linden und Karl-Liebknecht-Straße (zwischen Pariser Platz und Alexanderplatz), Turmstraße, Alte Schönhauser Straße, Friedrichstraße
- Neukölln: Hermannplatz, Hermannstraße, Karl-Marx-Straße, Sonnenallee
- Charlottenburg-Wilmersdorf: Tauentzienstraße, Kurfürstendamm, Wilmersdorfer Straße, Breitscheidplatz, Olympischer Platz (bei Veranstaltungen und Fußballspielen), Hardenbergplatz
- Tempelhof-Schöneberg: Wittenbergplatz
- Friedrichshain-Kreuzberg: Kottbusser Tor, Bergmannstraße, Lausitzer Platz, Boxhagener Platz
- Steglitz-Zehlendorf: Schloßstraße
- Treptow-Köpenick: Bölschestraße
- Spandau: die gesamte Altstadt Spandau
Welche Regeln gelten für Veranstaltungen?
Mit den Beschlüssen von Anfang November hat der Senat öffentliche Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse stark eingeschränkt und die maximal erlaubte Zahl an Teilnehmern abermals reduziert. Im Freien gilt eine Obergrenze von 100 Personen, die gleichzeitig anwesend sind. In geschlossenen Räumen liegt diese Grenze bei 50 Personen.
Erforderlich sind dafür Hygienekonzepte, die beim Gesundheitsamt des Bezirks einzureichen sind. Eine Ausnahme bilden Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte, deren Teilnehmerzahl nicht begrenzt ist.
Private Veranstaltungen und Zusammenkünfte wie Geburtstagspartys dürfen nur entsprechend der Kontaktregeln (eigener Haushalt plus zwei Personen oder zwei Haushalte) abgehalten werden. Ausgenommen davon sind Beerdigungen, zu denen im Freien 50 Personen und in geschlossenen Räumen 20 Menschen kommen dürfen.
Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen „vor körperlich anwesendem Publikum“ einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten. Es bleibt also die Möglichkeit für Künstler und Kultureinrichtungen, Streamingangebote zu machen.
Wer darf noch reisen und in Berlin übernachten?
Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind in Berlin untersagt. Auch das Nachbarland Brandenburg beherbergt keine Gäste zu touristischen Zwecken mehr.
Wer geschäftlich in Berlin übernachten muss, darf dies tun. Reisende, die aus Risikogebieten im Ausland in die Stadt kommen, müssen sich direkt nach der Einreise für zehn Tage in Quarantäne begeben. Frühestens ab dem fünften Tag können sie mit einem negativen Text die Quarantäne verlassen.
Übernachtungen bei Freunden oder Verwandten sind nicht explizit verboten, allerdings hat Bundeskanzlerin Angela Merkel alle Deutschen aufgefordert, auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche zu verzichten.
Sind politische Demonstrationen weiterhin erlaubt?
Ja. Es gibt keine Beschränkung der Teilnehmerzahl bei politischen Demonstrationen – weder in geschlossenen Räumen, noch unter freiem Himmel. Allerdings müssen Abstandsregeln eingehalten werden, weshalb die Zahl der zugelassenen Teilnehmer sich nach dem Versammlungsort richtet.
Veranstalter müssen vor Versammlungen ein Konzept erarbeiten, wie die Abstands- und Hygieneregeln gewährleistet werden sollen. Es gilt außerdem eine Maskenpflicht bei Demonstrationen mit mehr als 20 Personen, sie kann aber von der Versammlungsbehörde auch bei kleineren Protesten verordnet werden, wenn zum Beispiel gesungen oder skandiert wird.